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Die Abstandsvorschriften nach Art. 25 Abs. 3 StrG richten sich an die Eigentümer der Anstössergrundstücke und nicht an die Strasseneigentümer (E. 3.2). OGE 60/2020/7 vom 29. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht